FAQs
zum Thema Testament und Vermächtnis
Kann man die Natur- und Umweltstiftung Hof in einem Testament bedenken?
Ja! Sie können die Natur- und Umweltstiftung Hof als Allein- oder Miterben einsetzen oder auch mit einem Vermächtnis in einem Testament bzw. einem Erbvertrag bedenken.
Wie kann die Natur- und Umweltstiftung Hof im Testament bedacht werden?
Ein Vermächtnis über einen festgelegten Anteil, zum Beispiel fünf oder zehn Prozent Ihres Vermögens, ist ein sicherer Weg, die Natur- und Umweltstiftung Hof zu bedenken. Wenn Sie vor allem Verwandte und Freunde absichern wollen, ist dies eine einfache Möglichkeit, weil die Natur- und Umweltstiftung Hof als Vermächtnisnehmer nicht zur Erbengemeinschaft gehört.
Gibt es besondere Angaben, die im Testament gemacht werden müssen, wenn die Natur- und Umweltstiftung Hof in einem Testament bedacht werden soll?
Falls Sie die Natur- und Umweltstiftung in Ihrem Testament als Erben einsetzen oder sie mit einem Vermächtnis bedenken möchten, benötigen Sie folgende Angaben:
Natur- und Umweltstiftung Hof
Auguststraße 1, 95028 Hof
Können Sie bestimmen, wofür die Natur- und Umweltstiftung Hof Ihr Geld verwendet?
Ja! Ihren letzten Willen respektiert die Natur- und Umweltstiftung Hof. Eine Erbschaft oder ein Vermächtnis mit einer besonderen Zweckbindung wird genau dafür verwendet. Es können zwischen dem Verfassen und dem Inkrafttreten eines Testaments natürlich Jahre und Jahrzehnte vergehen.
Wie wird ihr Geld eingesetzt?
Ihr letzter Wille in guten Händen
Mit einer Erbschaft oder einem Vermächtnis an die Natur- und Umweltstiftung Hof entscheiden Sie sich für das Leben. Sie können dabei bestimmen, wofür Ihr Vermögen eingesetzt wird: Einigen Menschen ist ein bestimmtes Naturschutz-Projekt persönlich wichtig, weil der entsprechende Landstrich in ihrer Heimat liegt und sie ihn seit Kindheitstagen kennen. Die Natur- und Umweltstiftung Hof respektiert den letzten Willen und wird die überlassenen Mittel für die gewünschten Zwecke einsetzen.
Wie erfährt die Natur- und Umweltstiftung Hof vom Erbfall?
Das Nachlassgericht bzw. Amtsgericht wird im Todesfall informiert. Diese Information kommt vom Standesamt, welches die Sterbeurkunde erstellt und dabei prüft, ob im „Zentralen Testamentsregister“ ein Testament hinterlegt ist. Das Amtsgericht wendet sich dann schriftlich an alle im Testament aufgeführten Personen und Vereine.
Fallen für die Natur- und Umweltstiftung Hof Kosten an?
Nein! Die Natur- und Umweltstiftung Hof ist von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Der Unterschied zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis.
Mit einem Erbe übernimmt eine zu erbende Person alle Rechte und Pflichten. Sie wird damit zur Rechtsnachfolgerin.
Bei einem Vermächtnis hingegen wird einer Person/ einer Organisation nicht ein gesamtes Erbe hinterlassen, sondern z.B. einen bestimmten Geldbetrag oder einen festgelegten prozentualen Anteil am Erbe. Hierbei kann es sich um eine Immobilie (Gebäude, landwirtschaftliche Grundstücke, Wald), Wertpapiere oder Sachgegenstände handeln.
Wer erbt, ist verpflichtet, das Vermächtnis des Erblassers zu überlassen.
Das Vermächtnis: Was genau ist das?
Ein Vermächtnis wird im Testament genau so benannt. Es entsteht kein Gewissenskonflikt gegenüber den natürlichen Erben, wie z.B. Ihren Kindern oder Enkeln. Sie können Ihren Nachlass an Ihre Liebsten vererben und zusätzlich mit einem Teil die Natur schützen.
Mit einem Vermächtnis wird eine ganz konkrete Sache aus Ihrem Nachlass weitergegeben, z.B. ein (prozentualer) Geldbetrag, die Standuhr im Hausflur oder auch ein ganzes Grundstück. Dies kann im Testament folgendermaßen lauten:
Beispiel für eine Vermächtnisformulierung: „Ich/Wir vermache/n der Natur- und Umweltstiftung Hof. einen Geldbetrag von XX Prozent meines/unseres Vermögens.“ Oder: „Ich vermache der Natur- und Umweltstiftung Hof mein unbebautes Grundstück mit der Flurnummer XXX.“ Oder: „Wir vermachen nach dem Tod des Letztversterbenden unser Haus (genaue Adresse) der Natur- und Umweltstiftung Hof“.
Vermächtnisnehmer sind keine Erben: Vermächtnisnehmer erhalten konkret das, was laut Testament als Vermächtnis formuliert wurde. Pflichten ergeben sich nicht, lediglich das Recht darauf, aus der Erbmasse genau das zu erhalten, was als Vermächtnis ausgewiesen ist. Der Erbe hingegen erbt mit den Rechten auf das Vermögen auch die Pflichten wie beispielsweise die sogenannte Auskehrung des Vermächtnisses.
Die Schenkung: Was genau ist das?
Mit einer Schenkung kann das Vermögen vor dem Tod an die potenziellen Erben oder eine gemeinnützige Organisation übertragen werden.
Der Vorteil: Sie haben es selbst in der Hand und können persönlich sicherstellen, dass beispielweise die Wohnung an die Tochter, das Grundstück an die Natur- und Umweltstiftung Hof und die Wertpapiere an den Sohn gehen. Die Schenkung wird zu Lebzeiten gestaltet und wirksam. Achten Sie darauf, dass Schenkungsverträge von einem Notar oder einer Notarin beurkundet werden müssen.
Eine Schenkung zu Lebzeiten: Die Schenkung erfolgt zu Lebzeiten. Interessant ist auch, dass Sie eine Schenkung zu Lebzeiten für die Dauer von zehn Jahren steuerlich geltend machen können. Nach Ablauf dieser Zeit können Sie eine erneute Schenkung veranlassen.
Ein Vertrag zu Gunsten Dritter: Auch ein Vertrag zugunsten Dritter kann eine Schenkung sein. Sie können z.B. mit dem Anbieter Ihrer Lebensversicherung vereinbaren, dass nach Ihrem Ableben das entsprechende Geld aus dieser Versicherung an eine konkrete Person oder auch eine Organisation geht. Unsere Empfehlung: Informieren Sie die Begünstigten vorab, sprich zu Lebzeiten.
Wann ist ein passender Zeitpunkt, um ein Testament zu verfassen?
Am besten jetzt. Nur etwa jeder Dritte verfasst ein Testament, von denen viele zudem uneindeutig oder juristisch ungültig sind. In den meisten Fällen bleiben Angehörige mit der Nachlassregelung allein und stehen oft vor Schwierigkeiten. Mit einem klar formulierten und rechtlich korrekten letzten Willen stellen Sie sicher, dass Ihre Familie und Freunde bedacht sind sowie gemeinnützige Lebensziele in Ihrem Sinne gefördert werden.
Wer sollte Ihr Testament aufsetzen?
Grundsätzlich ist ein handschriftliches Testament mit Ihrer vollständigen Unterschrift rechtsgültig. Anwälte und Notare kennen alle formalen Anforderungen. Sie können einen Entwurf machen und diesen mit zu einer Anwältin oder einem Anwalt nehmen oder vor Ort Ihre Ideen formulieren.
Was passiert, wenn Sie kein Testament hinterlassen?
Wenn Sie kein Testament verfasst haben, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Gibt es keine gesetzlichen Erben, fällt Ihr Erbe dem Staat zu.
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung für die persönliche Absicherung
Eine Vorsorgevollmacht regelt wichtige Angelegenheiten
Im Fall Ihrer Geschäftsunfähigkeit oder einer ausgeprägten Hilflosigkeit besitzen Ihre Angehörigen nicht automatisch das Recht, Ihre Interessen zu vertreten. Hier greift eine Vorsorgevollmacht. Damit werden eine oder mehrere Personen bevollmächtigt, denen Sie vertrauen. Dabei geht es konkret um Bankvollmachten oder Vollmachten im Krankheitsfall. So ist sichergestellt, dass beispielsweise eine Patientenverfügung eingehalten wird. Wenn sich keine Vertrauensperson finden lässt, ist eine sogenannte Betreuungsverfügung möglich. Sie regelt, dass ein vom Gericht bestellter Betreuer oder eine Betreuerin des Vormundschaftsgerichts für Ihre Angelegenheiten verantwortlich ist. Ein anderer Weg ist, dass Sie zu Lebzeiten eine Vorsorge-Vollstreckungsvollmacht erteilen.
Wer vertritt Ihre Interessen gegenüber Ärzten oder Pflegepersonal?
Eine Patientenverfügung wird für Entscheidungen im Sinne des Patienten herangezogen, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu äußern. Gesetzlich ist keine konkrete Form vorgegeben. Deshalb empfiehlt die Natur- und Umweltstiftung Hof, bereits vorhandene Vorlagen zu nutzen und sich mit dem Arzt Ihres Vertrauens auszutauschen.
Für Ihre persönlichen Fragen zum Thema Testament und Vermächtnis haben Sie bei der Natur- und Umweltstiftung Hof einen Ansprechpartner: Wolfgang Degelmann
Sie erreichen ihn per Mail unter degelmann[at]bund-naturschutz.com oder per Telefon unter 09281/16306